§ 1 Vertragsgegenstand
1. Der Tonträgerhersteller übermittelt Medienpartner über das PROMO ausgewählte Neuerscheinungen aus ihrem Repertoire zur digitalen Bemusterung. Die Bemusterung erfolgt mittels E-Card über ein Promotion-Network des Tonträgerherstellers. Den Medienpartnern werden die Musiktitel als mit Wassermark versehene mp3-Files und Hintergrundinformationen wie Cover u.ä. online zur Verfügung gestellt. soweit keine zusätzlichen Absprachen über eine frühere Anlieferung von Titeln getroffen sind, soll Bemusterung zumindest so rechtzeitig erfolgen, dass Musiktitel spätestens zu dem Zeitpunkt verfügbar sind, zu dem sie auch der Einzelhandel anbieten kann.
Zweck des PROMO-Services ist es, Medienpartnern - insbesondere Journalisten, der Presse, Radio- und TV-Sendern und Online-Magazinen - zur Verfügung zu stellen, für ihre redaktionelle Berichterstattung über die Künstler und deren veröffentlichte oder zur Veröffentlichung anstehenden Aufnahmen.
2. Die Dienstleistungen werden durch Tonträgerhersteller unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
§ 2 Verwendung der Files, Bilder und Texte
1. Die durch Tonträgerhersteller zur Verfügung gestellten Soundfiles dienen der persönlichen Information des Vertragspartners. Die übermittelten Musiktitel dürfen vom Medienunternehmen ausschließlich für den Druck von Printmaterial, zur Sendung, den Simulcast und/oder Archivierung in Deutschland verwendet werden. Die Weitergabe oder Nutzung aller von vom Tonträgerhersteller übermittelten Daten, Bilder und/oder Texten an Dritte (sei es entgeltlich oder unentgeltlich) zu anderen als den vertraglich geregelten Zwecken bzw. die Erstellung von Kopien, einschließlich von Kopien zum privaten Gebrauch, und deren Weitergabe an Dritte, oder die Erteilung von Nachdruckrechten ist nicht gestattet. Dritte sind nicht Personen, die mit der Herstellung und Gestaltung von Produkten und Programmen des Vertragspartners beschäftigt sind, sofern sie das Material in dieser Eigenschaft erhalten.
2. Musiktitel dürfen erst ab dem Tag im Radio ausgestrahlt werden, welcher für den jeweiligen Titel vom Tonträgerhersteller vorgegeben wird. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift führt zu einer Ersatzpflicht des Vertragspartners im Umfang des hieraus entstandenen Schadens für den Tonträgerhersteller.
3. Vertragspartner hat bei der Nutzung der übermittelten Dateien, Bildern und/oder Texte diese mit einem Urheber- bzw. Rechtevermerk zu versehen. Nicht mehr verwendete Daten sind nach 30 Tagen (ab Eingangsdatum der elektronischen Mail) vom Vertragspartner zu vernichten.
§ 3 Rechtsinhaberschaft
Vertragspartner erwirbt durch diesen Vertrag keinerlei Nutzungsrechte an den übermittelten Musiktiteln. Vertragspartner verpflichtet sich, Verträge mit der GVL und der GEMA abzuschließen und zahlt die entsprechenden Vergütungen an diese Verwertungsgesellschaften.
§ 4 Network-Zugang
Tonträgerhersteller behält sich vor, PROMO jederzeit durch einen neuen Promotion-Service zu ersetzen, zu verändern oder sogar vollumfänglich einzustellen.
§ 5 Haftung
Tonträgerhersteller haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie Pflichtverletzungen nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 6 Datenschutz
Tonträgerhersteller wird weder selbst noch mit Hilfe Dritter Nutzerprofile erstellen (wer informiert sich wann und wie über welche Titel, wer speichert wann welche Titel). Der Tonträgerhersteller fordert ausschließlich solche Daten über die Nutzung des PROMO-Services an, die für die Abrechnung der Bemusterungsverträge notwendig sind.
§ 7 Schlussbestimmungen
1. Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand ist München.
2. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine nichtige Bestimmung wird durch eine Bestimmung ersetzt, durch die der mit dem Vertrag verfolgte wirtschaftliche Zweck am nächsten erreicht wird.
3. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gleiche gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.